Rz. 289

Der Notar kann den Nachlass mit voller oder mit vorläufiger Wirkung übergeben. Die Nachlassübergabe erfolgt mit voller Wirkung, wenn der Übergabe kein gesetzliches Hindernis entgegensteht und es unter den Erben keinen Erbstreit gibt bzw. es keinen Streit zwischen den Nachlassgläubigern und den Erben gibt.

 

Rz. 290

In allen anderen Fällen (d.h. wenn die Voraussetzungen der Übergabe mit voller Wirkung nicht vorliegen) übergibt der Notar den Nachlass mit vorläufiger Wirkung. Bei einer vorläufigen Wirkung kann der Erbe, dem der Nachlass übergeben worden ist, den Nachlass in Besitz nehmen, er darf darüber jedoch 30 Tage nicht verfügen. Diejenige Partei, deren Ansprüche unberücksichtigt blieben, kann innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Nachlassübergabebeschlusses eine Nachlassklage erheben.

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