Rz. 56

Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben erstellt.

 

Rz. 57

Ausstellungsvoraussetzung ist neben dem Antrag die Vorlage der Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und die Aufstellung der Erbschaftsgegenstände und deren Bewertung (Art. 281 Notariatsgesetz[7]). Darüber hinaus muss der Erbe seine Verwandtschaft im Falle der gesetzlichen Erbschaft beweisen. Falls Streit über die Erbschaft entsteht, darf der Notar den Erbschein nur aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils ausstellen.

 

Rz. 58

Die Eintragung der Eigentumsrechte des Erben einer vererbten Immobilie in die staatlichen Register setzt die Vorlage eines Erbscheins voraus. Anders verhält es sich bei beweglicher Erbmasse. Bei dieser wird der Erbe, der den Nachlass angenommen hat, unabhängig davon, ob er im Besitz eines Erbscheins ist, Eigentümer des Nachlassgegenstandes.

[7] Notariāta likums, Latvijas Vēstnesis 9.7.1993, 48.

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