Rz. 33

Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete.

 

Rz. 34

Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Testierende leidet unter sensorischen Einschränkungen oder kann nicht lesen oder unterschreiben; der Notar kann dann Zeugen fordern, soweit er es für zweckmäßig hält. Das "offene" notarielle Testament ist in Katalonien das am häufigsten vorkommende und blickt auf eine lange Tradition zurück. Das "geschlossene" Testament bewahrt der Notar in einem verschlossenen Umschlag, wie es ihm der Testierende ausgehändigt hat, auf und nimmt es in seine Urkundenrolle auf, so dass das Testament nicht ohne Beschädigung des Umschlags eröffnet werden kann.

 

Rz. 35

Das eigenhändige Testament kann nur von Erwachsenen von mindestens achtzehn Jahren oder von emanzipierten Kindern errichtet werden. Es muss vollständig handschriftlich vom Testierenden geschrieben und am Ende unterschrieben sein. Wie bei allen Testamenten in Katalonien müssen auch hier Ort, Datum und Uhrzeit der Errichtung daraus ersichtlich sein. Nach dem Tod des Erblassers muss es zur Prüfung der Authentizität einem Notar vorgelegt und anschließend innerhalb einer Frist von vier Jahren in eine notarielle Urkunde aufgenommen werden; anderenfalls verliert das Testament seine Gültigkeit.

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