Rz. 38

Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie ausbleiben, wird angenommen, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die mit den Verfügungen im neuen Testament nicht vereinbar sind. Ein durch ein neues Testament widerrufenes älteres Testament kann durch faktische Umstände, z.B. durch den zwischenzeitlichen Tod des eingesetzten neuen Erben oder durch Ausschlagen des Erbes, nicht wieder wirksam werden. Vermächtnisse, die sich auf Sachen beziehen, über die der Erblasser nach Errichtung des Testaments durch einen rechtlichen oder faktischen Akt verfügt hat, inkl. der faktischen Verfügung durch wesentliche Verarbeitung der fraglichen Sache, gelten als widerrufen.

 

Rz. 39

Die komplizierten Regeln zur Rückgabe eines bei einem Notar deponierten Testaments bedeuten keinesfalls, dass sein Widerruf erschwert ist. Hierzu reicht es aus, dass der Erblasser ein späteres, etwa ein eigenhändiges Testament errichtet, in dem er das vom Notar aufbewahrte Testament ausdrücklich außer Kraft setzt.

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