Rz. 133

Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag.

 

Rz. 134

Die folgenden Personen sind in der angegebenen Reihenfolge meldepflichtig (Art. 193 Código do Registo Civil):

Nahe Verwandte des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Versterbens anwesend waren;
andere anwesende Familienangehörige;
der Hauseigentümer, in dessen Haus der Todesfall eingetreten ist;
Leiter oder Verwalter der Einrichtungen, in denen der Tod eingetreten ist, festgestellt oder in denen die Autopsie durchgeführt wurde;
Geistliche, die zum Zeitpunkt des Todes anwesend waren;
Bestattungsunternehmer;
Verwaltungsbehörden bzw. die Polizei, falls es sich um eine verlassene Leiche bzw. einen Leichenfund (cadáver achado) handelt.
 

Rz. 135

Die Erklärung hat Angaben zum Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Geburtsort und dem letzten Wohnort, sowie den Namen der Eltern, des Ehegatten zu enthalten. Anzugeben sind des Weiteren die Uhrzeit, das Datum und der Ort des Versterbens oder der Ort, an dem der Leichnam aufgefunden wurde. Der Erklärung ist eine Sterbeurkunde beizufügen (Art. 201 Código do Registo Civil).

 

Rz. 136

Zuständig ist jedwedes Personenstandsregister in Portugal, unabhängig davon, ob eine Person im Inland oder im Ausland verstirbt (Art. 200 Código do Registo Civil).

 

Rz. 137

Das Personenstandsregister stellt sodann eine amtliche Sterbemitteilung aus. Einmal im Monat unterrichtet der Leiter des Personenstandsregisters (Conservador) die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) in ihrer Funktion als Vertreter des öffentlichen Interesses beim örtlich zuständigen Amtsgericht, wobei die Veröffentlichung im elektronischen Personenstandsregister ausreicht (Art. 210 Código do Registo Civil). Die Mitteilung des Personenstandsregisters entbindet die Erben nicht von ihrer eigenen Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.[94]

 

Rz. 138

Der Notar kann vom Versterben einer Person Kenntnis durch jedwede Person oder durch eine öffentliche Behörde erlangen. Die Register und Notariate sind in Portugal über die Generaldirektion der Register und Notariate[95] miteinander vernetzt. Sobald der Notar vom Versterben einer Person Kenntnis erlangt, hat er von Amts wegen zu prüfen, ob der Tod bereits im Testamentsregister vermerkt wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Notar eine Sterbeurkunde beim zuständigen Personenstandsregister anzufordern und den Sterbevermerk aufzunehmen (Art. 135 Código do Notariado).

[94] Rodrigues da Silva, S. 64 ff.
[95] Direcção Geral dos Registos e Notariados (DGRN).

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