Rz. 153

Die Ausschlagung der Erbschaft[134] stellt einen Verzicht auf die Erbschaft nach dem Erbfall durch einseitige Erklärung des Erben dar. Der ausschlagende Erbe ist so anzusehen, als sei er aus der Erbfolge weggefallen. Im heutigen Ungarn ist angesichts zahlreicher überschuldeter Nachlässe die Ausübung des Ausschlagungsrechts nicht selten, so dass dann der Fiskus erbt.

 

Rz. 154

Die teilweise Ausschlagung ist grundsätzlich unzulässig. Davon sieht das Gesetz die folgenden Ausnahmen vor:

Das der landwirtschaftlichen Produktion dienende Landgut, die zugehörenden Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, der Viehbestand und die Arbeitsgeräte können auch gesondert ausgeschlagen werden, wenn sich der Erbe beruflich nicht mit landwirtschaftlicher Produktion beschäftigt.
Ist derselbe Erbe aus unterschiedlichen Berufungsgründen – d.h. sowohl aufgrund einer letztwilligen Verfügung als auch von Gesetzes wegen – zur Erbfolge berufen, so ist er berechtigt, den unter dem einen Berufungsgrund erworbenen Teil auch gesondert auszuschlagen.
 

Rz. 155

Die mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegebene Ausschlagung ist ungültig, ebenso die nicht zulässige Teilausschlagung.

 

Rz. 156

Eine gesetzliche Ausschlagungsfrist[135] ist im ungarischen Recht nicht vorgesehen. Hat jedoch der Erbe nach dem Erbfall auf das Recht der Ausschlagung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.[136] Als Verzicht auf das Ausschlagungsrecht ist die Inbesitznahme der Erbschaft oder eine sich auf den Nachlass beziehende sonstige Handlung zu betrachten, aus der sich der zweifellose Wille des Erben zur Annahme der Erbschaft entnehmen lässt. Als Verzicht gilt auch, wenn der Erbe innerhalb der von dem die Nachlasssache abhandelnden Notar – auf Antrag eines Beteiligten – gesetzten Frist keine Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft abgibt.

 

Rz. 157

Die Auschlagung ist nicht formbedürftig. Einfache Schriftform reicht aus. Die Ausschlagung kann jedoch auch im Nachlassverfahren vor dem Notar mündlich erklärt werden; in diesem Fall wird sie in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen.

[134] § 7:89 Ptk.
[135] Vgl. § 1944 BGB.
[136] § 7:90 Ptk.

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