Rz. 144

Folgende Personen können die Versiegelung der zum Nachlass gehörenden Gegenstände fordern, sofern sie ein ernsthaftes Interesse geltend machen können:

Anspruchsberechtigte und deren Gläubiger;
Gläubiger des Erblassers;
Personen, die mit dem Erblasser zusammenwohnten oder ihm Dienste in seinem Haus leisteten, wenn der Ehegatte, die Erben oder eine dieser Personen nicht zugegen sind;
Testamentsvollstrecker.
 

Rz. 145

Das Gesuch zur Versiegelung muss der Antragsteller, dessen Rechtsanwalt oder Notar oder ein anderer Bevollmächtigter schriftlich oder mündlich dem zuständigen Friedensrichter unterbreiten. Die Versiegelung kann auch von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Bürgermeisters oder eines Schöffen erfolgen, wenn

ein rechtsunfähiger Berechtigter keinen gesetzlichen Vertreter hat und die Versiegelung nicht von einem Verwandten des Berechtigten beantragt wird;
der Ehegatte oder ein Erbe verschollen oder nicht anwesend ist;
der Erblasser öffentlicher Gewahrsamsinhaber war. In diesem Fall erfolgt eine auf das Depot beschränkte Versiegelung.
 

Rz. 146

Der Friedensrichter des Kantons, in dem sich die zu versiegelnden Gegenstände befinden, nimmt die Versiegelung vor. Im Dringlichkeitsfall erfolgt diese sogar an Wochenenden oder Feiertagen. Eine Versiegelung darf i.d.R. nicht mehr erfolgen, sobald das Inventar der versiegelten Gegenstände aufgenommen worden ist.

 

Rz. 147

Anspruchsberechtigte sowie diejenigen, welche die Versiegelung beantragt haben, und unter gewissen Voraussetzungen auch Nachlassgläubiger sind berechtigt, die Entsiegelung zu beantragen. Die Entsiegelung darf frühestens drei Tage nach der Versiegelung stattfinden. Sofern die Gründe, die zur Versiegelung führten, nicht mehr bestehen und niemand sich der Entsiegelung widersetzt, erfolgt die Aufhebung der Versiegelung einfach und bedingungslos. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss bei der Entsiegelung ein Inventarverzeichnis gem. Art. 1175 GGB von einem Notar aufgenommen werden.

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