Rz. 26

Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB.

 

Rz. 27

Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung eines geheimen Testaments sieht Art. 1046 ZGB RB vor. Demnach ist ein vom Erblasser eigenhändig verfasstes und unterschriebenes Testament dem Notar im Beisein von Zeugen in einem von den Zeugen zu unterschreibenden Briefumschlag zu übergeben.

 

Rz. 28

Des Weiteren können unter den Voraussetzungen des Art. 1047 ZGB RB Nottestamente errichtet werden.

 

Rz. 29

Schließlich kann der Erblasser über sein Bankguthaben gem. Art. 1048 ZGB RB direkt bei seiner kontoführenden Bank von Todes wegen verfügen. Ein solches Bankguthabenvermächtnis ist gem. Art. 1048 Abs. 2 ZGB RB durch eine vom Erblasser geschriebene und eigenhändig unterschriebene und sodann von einem Bankmitarbeiter beglaubigte Erklärung zu errichten und wirkt in Bezug auf das vermachte Vermögen wie ein notarielles Testament, Art. 1048 Abs. 1 S. 2 ZGB RB.

 

Rz. 30

Den Notar oder eine andere beglaubigende Person sowie die Zeugen der Testamentserrichtung trifft kraft Gesetzes eine Verschwiegenheitspflicht über sämtliche Umstände betreffend Inhalt, Errichtung, ggf. späteren Widerruf oder Änderung des Testaments, § 1050 ZGB RB.

 

Rz. 31

Da ein Testament ausschließlich Verfügungen einer Person beinhalten kann, sind gemeinschaftliche Testamente bzw. Erbverträge gem. Art. 1040 Abs. 4 S. 2 ZGB RB unwirksam.

 

Rz. 32

Die Wirksamkeit des Testaments bestimmt sich zum Zeitpunkt seiner Errichtung, Art. 1040 Abs. 5 ZGB RB.

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