Rz. 304

Wird der Nachlass mit vorläufiger Wirkung übergeben, so ist die Nachlassklage[230] beim Kreisgericht zu erheben, und zwar innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Nachlassübergabebeschluss mit vorläufiger Wirkung rechtskräftig geworden ist. Die Einleitung des Rechtsstreits ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der Klagefrist beim Notar nachzuweisen, anderenfalls wird der Notar den Nachlassübergabebeschluss für voll wirksam erklären.[231]

[230] Ungarisch: "hagyatéki per"; § 114 Hetv.
[231] § 88 Abs. (2) Hetv.

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