Rz. 61
Da Erbverträge grundsätzlich verboten bleiben, unterliegen die hiernach aufgelisteten zugelassenen Erbverträge strikte Formvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, auch nicht mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Diese Formvorschriften gehen aus Art. 1100/5 ZGB hervor:
▪ | Der Erbvertrag muss zwingend in einer notariellen Urkunde aufgenommen sein. | ||||
▪ | Jede Partei muss einzeln den Entwurf des Erbvertrags erhalten. Das Begleitschreiben enthält:
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▪ | Die Versammlung kann frühesten nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab Übermittlung des Vertragsentwurfs gehalten werden. | ||||
▪ | Der Erbvertrag kann frühesten nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach vorgenannter Versammlung unterzeichnet werden. | ||||
▪ | Im Erbvertrag wird das Datum des Versandes des Entwurfes und das Datum der vorherigen Versammlung ausdrücklich aufgenommen. | ||||
▪ | Der Erbvertrag wird in das Zentralregister der Testamente (CRT) eingetragen. |
Die Strafe bei Nichteinhaltung dieser Formvorschriften ist die absolute Nichtigkeit (Art. 1100/3 ZGB).
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