Rz. 61

Da Erbverträge grundsätzlich verboten bleiben, unterliegen die hiernach aufgelisteten zugelassenen Erbverträge strikte Formvorschriften, von denen nicht abgewichen werden kann, auch nicht mit der Zustimmung aller beteiligten Parteien. Diese Formvorschriften gehen aus Art. 1100/5 ZGB hervor:

Der Erbvertrag muss zwingend in einer notariellen Urkunde aufgenommen sein.

Jede Partei muss einzeln den Entwurf des Erbvertrags erhalten. Das Begleitschreiben enthält:

das Datum einer Versammlung, die in der Amtsstube des beurkundenden Notars organisiert wird, und anlässlich welcher der Notar allen Parteien den Inhalt des Erbvertrags und dessen Folgen erläutern wird,
den Hinweis auf die Möglichkeit, die sich jeder Partei bietet, einen eigenen Rechtsbeistand zu wählen oder ein Einzelgespräch mit dem Notar zu beantragen,
Die Versammlung kann frühesten nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab Übermittlung des Vertragsentwurfs gehalten werden.
Der Erbvertrag kann frühesten nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach vorgenannter Versammlung unterzeichnet werden.
Im Erbvertrag wird das Datum des Versandes des Entwurfes und das Datum der vorherigen Versammlung ausdrücklich aufgenommen.
Der Erbvertrag wird in das Zentralregister der Testamente (CRT) eingetragen.

Die Strafe bei Nichteinhaltung dieser Formvorschriften ist die absolute Nichtigkeit (Art. 1100/3 ZGB).

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