Rz. 33

Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte oder vom Notar bestellte Testamentsvollstrecker. Der Notar bestellt einen Testamentsvollstrecker nur dann, wenn alle im Testament genannten Testamentsvollstrecker bereits verstorben sind oder die Aufgabe nicht annehmen wollen.

Niemand kann gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker ernannt werden; hat der Erblasser jedoch testamentarisch einen Erben oder einen Vermächtnisempfänger zum Testamentsvollstrecker ernannt und hat jener das Erbe angenommen, kann er die Testamentsvollstreckung nicht ausschlagen, wenn im Testament nichts anderes bestimmt ist. Ernennt der Notar einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker, kann dieser die Testamentsvollstreckung nicht ohne einen wesentlichen Grund ausschlagen.

 

Rz. 34

Der Testamentsvollstrecker erfüllt alle Aufgaben, die sich aus dem Gesetz für die Erfüllung des letzten Willens des Erblassers ergeben, wenn das Testament nichts anderes vorschreibt. Bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben erfüllt er auch die Aufgaben der Nachlassverwaltung, alternativ kann er Maßnahmen zur Nachlassverwaltung beantragen.

 

Rz. 35

Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Empfang und erfüllt die sich aus dem Testament ergebenden Aufgaben: übergibt Vermächtnisse, erfüllt Verpflichtungen und verwaltet die Erbschaft mit ordentlicher Sorgfalt bis zur Verteilung der gesamten Erbschaft. Für die Erfüllung seiner Aufgaben steht ihm eine angemessene Vergütung zu, wenn sich aus dem Testament nichts anderes ergibt; der Wert des ihm zustehenden etwaigen Vermächtnisses oder Erbes muss dabei berücksichtigt werden. Direkte Kosten des Testamentsvollstreckers werden ihm aus dem Nachlass ersetzt. Wenn der Testamentsvollstrecker und die Erben sich über die Höhe der angemessenen Vergütung nicht einig werden, wird diese gerichtlich festgelegt.

Der Testamentsvollstrecker legt über seine Tätigkeiten den Erben gegenüber einen Bericht vor.

[23] Die Testamentvollstreckung ist im 3. Kapitel 2. Abschnitt 8. Unterabschnitt (§§ 78–87) des ErbG geregelt.

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