Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Testamentsformen

Rz. 50 Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung [132] des Testaments.[133] Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr[134] ab Kenntnis vom Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 25 Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getrof...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Sondersituation bei einem Alleinerben

Rz. 230 Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 6. Besonderheiten vertraglicher Erbeinsetzungen

Rz. 19 Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (Altfälle) gilt: Ein Deutscher und eine Portugiesin konnten nur dann wirksam beide vertragsmäßig verfügen, wenn dies nach beider Heimatrechten zulässig war. Wie zuvor gezeigt, verbietet das portugiesische Recht grundsätzlich den Erbvertrag. Damit war ein zwischen einem Deutschen und einer Portugiesin geschlossener Erbvertrag unzulässig. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / 1. Notariell beurkundete Testamente (Grundform)

Rz. 32 Gemäß Art. 1124 Abs. 1, 1125 Abs. 1 ZGB wird ein Testament grundsätzlich schriftlich ausgefertigt – gegebenenfalls mittels technischer Mittel (PC, Schreibmaschine etc.) –, vom Erblasser unterzeichnet und notariell beurkundet. Weiterhin muss gem. Art. 1124 Abs. 4 ZGB das Testament einen Vermerk über das Datum und den Ort der Beurkundung enthalten (Ausnahme: geschlossen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / b) Die "institution contractuelle"

Rz. 96 Die gebräuchlichste Form einer Schenkung auf den Todesfall stellt in Belgien zwischen Eheleuten die "institution contractuelle" oder "contractuelle erfstelling" (vertragliche Erbeinsetzung) dar. Praktisch kommt eine solche Regelung einer Alleinerbeinsetzung gleich, wenn sie das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes erfasst. Der entscheidende Unter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 111 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / III. Einleitung des Verfahrens

Rz. 121 Gemäß § 32 des Gesetzes Nr. 154/1994 Slg. Personenstandsgesetz ist das jeweilige Standesamt verpflichtet, das zuständige Gericht über jeden Todesfall in seinem Bezirk zu unterrichten. Das Gericht kann das Nachlassverfahren grundsätzlich entweder auf Antrag einer berechtigten Person (mögliche Verfahrensbeteiligte, siehe Rdn 120) oder von Amts wegen einleiten. Rz. 122 N...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / a) Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Rz. 8 Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 220 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende System dieses Nachlassverfahrens integriert. Dies bedeutet, dass die Erteil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Verjährung

Rz. 298 Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 284 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, also insbesondere bei in Italien verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen, das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Gemäß G. 30 ottobre 2014, n. 161., Art. 32 Abs. 1 sind die Notare zuständig. Für das Erbscheinsverfahren und dessen Inhalt gilt nach Art. 32 dieses Geset...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 222 In Spanien kann in der Praxis auch unter Geltung der EuErbVO mit einem deutschen Erbschein der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Der Erbschein deutschen Rechts entfaltet volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers wie auch für das Bestehen des Erbrechts. Er ist mit der Apostille und einer amtlichen Übersetzung in die spanische Sprache zu versehen, wobei auch di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Informationspflichten und Wirkung der Steuerzahlung

Rz. 306 Alle Gerichte, Behörden und Register sowie Notare müssen den Steuerbehörden die Unterlagen übersenden, aus denen sich Anzeichen für eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben. Nach Art. 33 spanErbStG dürfen ohne den Nachweis der Steuerzahlung keine Gegenstände oder Rechte an den Rechtsnachfolger ausgehändigt, bescheinigt oder Zahlungen geleistet werden. Bei ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / III. Systematik der Wertberechnung

Rz. 319 Es bleibt bei der bisher bekannten Systematik der Streitwertberechnung von Anwaltsgebühren. Findet sich im RVG keine spezielle Wertvorschrift für die Berechnung der Anwaltsgebühren, so gilt über § 23 Abs. 1 RVG, dass zur Wertberechnung die für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften heranzuziehen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts gerichtlich ist oder sei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 1. Testamentsformen

Rz. 49 Als ordentliche Testamentsformen [88] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[89] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[90] Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch dati...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Erbrecht / II. Form

Rz. 48 Das Nachlassgericht erteilt gem. § 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag. Dieser Erbscheinantrag unterliegt gem. § 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gem. § 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 180 An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / a) Zuständigkeit, Rechtsgrundlagen

Rz. 182 Die Zuständigkeit für die Durchführung des Erbteilungsverfahrens wurde im Jahr 2013 grundsätzlich den Notaren zugewiesen. Rz. 183 Das Erbteilungsverfahren setzt sich aus zwei Verfahrensschritten zusammen: Rz. 184 Das Verfahren ist in einem Spezialgesetz (Gesetz Nr. 23/2013, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Haftung der Erben

Rz. 250 Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und die erst mit dem Erbfall oder später zur Entstehung gelangenden Schulden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Registersteuern, Unterhaltsansprüche nach Art. 594 c.c.). Mehrere Erben haften nach Art. 754 c.c. entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner), soweit nicht das Gesetz wie bei unteilbaren Forderungen n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Anwendung ausländischen Rechts

Rz. 201 Gerichtssprache in Portugal ist Portugiesisch (Art. 133 CPC). Rechtshandlungen sind daher in portugiesischer Sprache vorzunehmen. Äußert sich ein Ausländer vor einem portugiesischen Gericht und ist dieser der portugiesischen Sprache nicht mächtig, kann er sich in einer anderen Sprache äußern. Ihm ist zu diesem Zweck ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Allerdings is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Das Erbrecht ist in der Slowakei weiterhin eine wenig beachtete Rechtsmaterie. Zwar gab es im Zuge der Neugestaltung des Zivilprozessrechts einige kosmetische Änderungen im Erbverfahrensrecht, die sich allerdings hauptsächlich als sprachlicher Natur erweisen und inhaltlich weniger ändern. Die Befugnisse des Notars als Gerichtskommissar zur Abwicklung von Erbschaften wu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / I. Objektive Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 2 Gemäß Art. 1224 ZGB knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Hiervon wird bei Immobilien jedoch eine Ausnahmen gemacht, die u.U. zu einer Nachlassspaltung führen kann: Für Immobilien gilt grundsätzlich das Recht des Belegenheitsstaates, also bei Immobilien, die in der Russischen Föderation registriert sind, zwingend russisches Recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für nach dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle gilt in Kroatien das nach den Regeln der EuErbVO bestimmte Recht. Zwar ist Kroatien erst nach der Verabschiedung der EuErbVO der EU beigetreten (mit Wirkung zum 1.7.2013). Der Betritt führt aber zur Übernahme des gesamten bestehenden Rechtsrahmens der EU (acquis communitaire) im Beitrittsstaat. Rz. 2 Kroatische Gerichte sind ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte

Rz. 234 Art. 22.quáter g) LOPJ bestimmt die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte in Erbsachen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Gebiet hatte oder sich die Nachlassgüter in Spanien befinden und der Erblasser die spanische Staatsangehörigkeit hatte. Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 4. Das gemeinschaftliche Testament – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 67 Das portugiesische Recht verbietet ausdrücklich – wie andere romanische Rechte in der Regel auch[57] – das gemeinschaftliche Testament: Nach Art. 2181 CC dürfen zwei oder mehr Personen nicht in einer Urkunde testieren – unabhängig, ob zu wechselseitigem Vorteil oder zugunsten eines Dritten. Das Verbot gilt für alle Portugiesen, zumindest im portugiesischen Inland (ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Antragsberechtigung

Rz. 29 Den Antrag auf Ausstellung eines ENZ können die Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter stellen, Art. 65 Abs. 1 EuErbVO. Rz. 30 Bei der Antragstellung "können" gem. Art. 65 Abs. 2 EuErbVO die Antragsberechtigten ein Formblatt verwenden, welches gem. Art. 81 EuErbVO in einer Durchführungsverordnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / V. Weitere Unwirksamkeitsgründe letztwilliger Verfügungen

Rz. 102 Das Testat des Notars auf einem Notartestament gilt gem. § 70 ARL als Beweis für Umstände, die vom Testat erfasst sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Richtigkeit des Testats in Zweifel zu ziehen. Rz. 103 § 71 Abs. 1 ARL enthält beim Zeugentestament eine Umkehr der Beweislast: Wird ein Einwand gegen die Gültigkeit eines Zeu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / IV. Authentifizierung ausländischer öffentlicher Urkunden

Rz. 78 Für die Überprüfung der Authentizität einer Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat sind gemäß Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ausschließlich die Gerichte des Ursprungsstaates zuständig. Der Begriff der Authentizität ist in ErwG 62 näher erläutert. Er umfasst insbesondere die Echtheit der Urkunde, die Legitimation der ausstellenden Behörde und die Wahrheit des beurkundeten Vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 202 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 203 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[340] Über den sich auf letztwillige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 1. Ehevertragliche Nachlassregelungen

Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 1388 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das belgische Recht für solche vor, die e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Inhalt des Errichtungsstatuts

Rz. 6 Der Regelungsbereich des Errichtungsstatuts ist in Art. 26 EuErbVO bestimmt und umfasst insbesondere folgende Aspekte:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 In der 1. und 2. ... / 5. Erbverträge – Verbot nach dem Código Civil

Rz. 76 Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Sachenrecht / 1. Aufbau des Grundbuchs

Rz. 66 Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von den Rechtspflegern/-innen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / I. Testamentserrichtung, Nichtigkeit des Testaments

Rz. 20 Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Rz. 21 Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Rz. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 5 E

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Katalonien / D. Erbverfahrensrecht

Rz. 93 Die spanische Verfassung bestimmt in Art. 149.1.6, dass das Prozessrecht in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Staates liegt, d.h., dass die Autonomen Regionen diesbezüglich lediglich Kompetenzen haben für "die besonderen Erfordernisse, die sich aus der Verschiedenartigkeit des materiellen Rechts der Autonomen Regionen ergeben". In diesem Sinne nimmt Art....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[43] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[44] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 2. Testamentsform

Rz. 63 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 64 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handelt. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selber ist daher nicht möglich; es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft.[8...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, hängt s...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / II. Wirkungen des Verzichts

Rz. 74 Für die Wirkungen des Erbverzichts gilt nach wohl überwiegender Ansicht das effektive Erbstatut.[56] Beispiel: Hat ein in Deutschland lebender italienischer Vater mit seinem Sohn einen Verzichtsvertrag abgeschlossen und zieht der Vater später wieder zurück nach Apulien, lässt die durch den Wegzug entfallene Verweisung auf das deutsche Aufenthaltsrecht wegen der unwande...mehr