Rz. 319

Es bleibt bei der bisher bekannten Systematik der Streitwertberechnung von Anwaltsgebühren. Findet sich im RVG keine spezielle Wertvorschrift für die Berechnung der Anwaltsgebühren, so gilt über § 23 Abs. 1 RVG, dass zur Wertberechnung die für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften heranzuziehen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts gerichtlich ist oder sein könnte. Dies ist in erster Linie das GKG oder auch das FamGKG. Nach dem FamFG spricht man beim Wert, der für die Berechnung der Gerichtskosten in Familiensachen gilt vom "Verfahrenswert", für den Anwalt vom Gegenstandswert (§ 2 RVG), für die Berechnung der Gerichtskosten nach GKG vom Streitwert und für die Berechnung des Werts für Notare vom Geschäftswert (GNotKG). Im Grunde genommen geht es bei allen diesen Begriffen um die Berechnung des Werts für die Abrechnung von Gebühren oder Gerichtskosten. Nur, dass sich je nach Gesetz ein anderer Begriff findet.

 

Rz. 320

Soweit der Anwalt in einer anderen Angelegenheit tätig wird, also weder innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens noch im Vorfeld eines solchen, sondern z.B. bei einer Verhandlung über den Abschluss eines Vertrages oder bei einem Testamentsentwurf, bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 RVG nach den dort genannten Vorschriften der Kostenordnung (KostO). Ist der Gegenstandswert im Einzelfall bestimmt, kann gem. § 13 RVG aus der Gebührentabelle der exakte Betrag einer Gebühr bzw. eines Bruchteils davon errechnet werden.

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