Rz. 25

Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getroffen wurde, der Güterstand des gemeinschaftlichen Eigentums (Errungenschaftsgemeinschaft).[3] Das heißt, jegliches Vermögen, das die Eheleute während der Ehe im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit, unternehmerischen Tätigkeit etc. erhalten haben, ist gemeinschaftliches Eigentum beider Eheleute. Ausgenommen von dem gemeinschaftlichen Eigentum sind Vermögensgegenstände, die vor der Ehe erworben wurden, zweckgerichtete Zuwendungen an einen bestimmten Ehegatten (z.B. Schenkungen, Schadenersatzleistungen) und die persönlichen Dinge (Kleidung etc.) der Ehegatten. Diese Vermögensgegenstände bleiben persönliches Eigentum des entsprechenden Ehegatten. Der Tod eines Ehegatten führt zwar nicht automatisch zu einer Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. In aller Regel wird jedoch durch den mit der Nachlassabwicklung befassten Notars eine Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums durchgeführt und das Vermögen, das dem verstorbenen Ehegatten nach der Durchführung der Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums zuzuteilen ist, fällt in die Erbmasse.

[3] Hierzu Himmelreich/Solotych, Russland, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 3. Aufl. 2017, Rn 17.

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