Rz. 234

Art. 22.quáter g) LOPJ bestimmt die internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte in Erbsachen, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf spanischem Gebiet hatte oder sich die Nachlassgüter in Spanien befinden und der Erblasser die spanische Staatsangehörigkeit hatte. Grundsätzlich verdrängen allerdings die vorrangig anzuwendenden Regelungen der EuErbVO zur internationalen Zuständigkeit die Regelungen des spanischen Verfahrensrechts.

 

Rz. 235

Zu einer konkurrierenden internationalen Zuständigkeit kann es nach der Rechtsprechung des EuGH selbst in den nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften zu führenden Erbscheinsverfahren nicht kommen, da ein nationales Erbzeugnis nur durch die Gerichte des Staates erteilt werden kann, die auch nach der EuErbVO zuständig sind.[262]

 

Rz. 236

Über die örtliche Zuständigkeit in Erbsachen befindet Art. 52.1.4 LEC 2000[263] in der Weise, dass das Gericht des letzten Wohnsitzes zuständig ist und bei letztem Wohnsitz im Ausland das Gericht des letzten Wohnsitzes in Spanien oder das für den größten Teil des Nachlassvermögens zuständige Gericht, und zwar nach Wahl des Klägers.

 

Rz. 237

Zum Verfahren sei auf Folgendes hingewiesen: Außer der Sterbeurkunde ist eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid vorzulegen, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls welche letztwilligen Verfügungen in notarieller Form des Erblassers vorhanden sind. Weiter beizubringen sind Geburtsurkunden der Antragsteller; sodann eine Heiratsurkunde des Erblassers, um gesetzliche Erben feststellen zu können. Schließlich ist der Nachweis über die gesetzliche Erbfolge – bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts (Erbstatut)[264] – durch Vorlage eines Rechtsgutachtens zweier deutscher praktizierender Anwälte oder Notare zu führen.[265]

[262] EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17 ("Oberle"), NJW 2018, 2309 = DNotZ 2018, 699.
[263] BOE Nr. 7 vom 8.1.2000; Text (auszugsweise) bei Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien, Texte A II 3.a. (unter A II 3 auch noch Texte des alten, z.T. auch weiterhin in Kraft befindlichen Gesetzes LEC 1881).
[264] Dieses Erfordernis ist zurückzuführen auf den Umstand, dass nach spanischem Recht ausländisches Recht wie eine Tatsache behandelt wird – es muss von den Parteien behauptet und bewiesen werden; siehe dazu Rn 211 ff.). Für das Erb(scheins-)verfahren gilt nichts anderes.
[265] Gutachten und beglaubigte Übersetzung sind mit der Apostille zu versehen, vgl. Löber/Huzel, Rn 220 mit Hinweis zum praktischen Verfahren.

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