Rz. 306

Alle Gerichte, Behörden und Register sowie Notare müssen den Steuerbehörden die Unterlagen übersenden, aus denen sich Anzeichen für eine Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht ergeben. Nach Art. 33 spanErbStG dürfen ohne den Nachweis der Steuerzahlung keine Gegenstände oder Rechte an den Rechtsnachfolger ausgehändigt, bescheinigt oder Zahlungen geleistet werden. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Steuerbuße verhängt. Zudem haben Dokumente, die einen Rechtswechsel beurkunden, ohne den Nachweis der Erbschaft- oder Schenkungsteuerzahlung keine rechtsverbindliche Wirkung. Das bedeutet, dass etwa die Erbfolge ohne Nachweis der Steuerzahlung nicht in das Eigentumsregister (Grundbuch) eingetragen werden darf.

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