Rz. 8

Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 220 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende System dieses Nachlassverfahrens integriert. Dies bedeutet, dass die Erteilung eines ENZ im Rahmen eines Nachlassverfahrens erfolgt. Die Anpassungsvorschriften zu Kapitel VI der EuErbVO sind überwiegend im Hetv.[11] enthalten.

[11] Gesetz Nr. XXXVIII aus dem Jahre 2010 über das Nachlassverfahren. Siehe insb. §§ 102/B-102/C.

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