Rz. 298

Die Erbschaftsteuer verjährt nach Art. 25 spanErbStG innerhalb von vier Jahren; bis zum Erlass des Gesetzes 25/1998 vom 13.7.1998 betrug die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie beginnt nicht mit dem Todesfall, vielmehr mit Ablauf der Fristen, innerhalb derer die Steuererklärung spätestens hätte vorgelegt werden müssen. So verjährt die Erbschaftsteuer frühestens nach vier Jahren und sechs Monaten und spätestens fünf Jahre nach dem Todesfall, wenn die regulären (Abgabe-)Fristen nicht gehemmt werden. Eine Hemmung der Frist kann durch den genehmigungsbedürftigen Antrag auf Verlängerung nach Art. 69 spanErbSt-VO erreicht werden, und zwar um nochmals sechs Monate (Abs. 1). Damit ergibt sich eine frühestmögliche Verjährung in viereinhalb Jahren nach dem Todesfall. Wegen der "Haltbarkeitsdauer" nicht dem spanischen Gericht übergebener Testamente von fünf Jahren (Art. 689 CC) sollten die Fristen genau beachtet werden.

 

Rz. 299

Ab 1.1.2003 gilt für Urkunden, die vor ausländischen Urkundspersonen errichtet wurden, eine bedeutsame Neuerung (Gesetz 53/2002): Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Vorlage der entsprechenden Urkunde vor einer spanischen Verwaltungsbehörde (Art. 25.2 spanErbStG). Ausländische Urkundspersonen (fedatarios extranjeros) sind üblicherweise Notare oder ihnen gleichgestellte Personen, wie z.B. Konsuln, die gleichfalls Urkunden errichten dürfen. Dies bedeutet etwa, dass der Verjährungsbeginn hinsichtlich der vorgenannten Urkunden nicht mit dem Tode des Erblassers beginnt, sondern erst mit der Urkundenvorlage vor spanischen Finanzbehörden. Ob als ausländische Urkundspersonen auch ausländische Standesbeamte gelten, die etwa die Sterbeurkunden von Personen ausstellen, die in Spanien Erblasser sind, ist nicht ganz auszuschließen.[298] Der Neuregelung kommt mangels besonderer Übergangsbestimmung keine Rückwirkung auf Altfälle zu; sie gilt vielmehr nur für Rechtsgeschäfte nach dem 1.1.2003.[299]

[298] Vgl. hierzu Hellwege, Vererbung von Vermögen in Spanien, ErbStB 2003, 194 ff.
[299] Ebenso nun auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 21 Rn 130 (S. 80 oben); a.A. Hellwege, ErbStB 2004, 157, 158.

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