Rz. 19

Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 (Altfälle) gilt: Ein Deutscher und eine Portugiesin konnten nur dann wirksam beide vertragsmäßig verfügen, wenn dies nach beider Heimatrechten zulässig war. Wie zuvor gezeigt, verbietet das portugiesische Recht grundsätzlich den Erbvertrag. Damit war ein zwischen einem Deutschen und einer Portugiesin geschlossener Erbvertrag unzulässig. Lediglich in der Form des vor Eingehung der Ehe geschlossenen Ehevertrages (convenção antenupcial) waren entsprechende Verfügungen mortis causa als pacto sucessório anzusehen und erlaubt (siehe Rdn 77).

 

Rz. 20

Die EuErbVO verfolgt einen anderen Ansatz. Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der eine einzige Person betrifft, unterliegt gem. Art. 25 EuErbVO dem Recht, das anzuwenden gewesen wäre, wenn die Person zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages verstorben wäre. Der Erbvertrag, der den Nachlass mehrerer Personen betrifft, ist nur zulässig, wenn er nach jedem der Rechte zulässig ist, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge der einzelnen beteiligten Personen anzuwenden wäre. Dies hat zur Folge, dass ein deutsches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal, soweit eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, keinen wirksamen Erbvertrag schließen kann.

 

Rz. 21

Angesichts des grundsätzlichen Verbots des Erbvertrages nach dem portugiesischen Código Civil ist es in der Praxis schwierig, einen deutschen Erbvertrag in Portugal gegenüber Notaren und Registerbehörden Wirkung entfalten zu lassen. Im Fall der Rechtswahl und der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ist es daher sinnvoll, auch das Europäische Nachlasszeugnis bei einem deutschen Gericht zu beantragen, um umfangreiche Ausführungen zum deutschen Recht gegenüber portugiesischen Behörden zu vermeiden.

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