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Insoweit sieht Art. 14.3 LH die Möglichkeit vor, dass der Alleinerbe beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbtitels mit den entsprechenden Grundbuchurkunden die Umschreibung des Eigentums auf seinen Namen beantragt. Der Einschaltung eines spanischen Notars bedarf es in diesem Falle grundsätzlich nicht. Aus praktischen Erwägungen sollte aber auch der Alleinerbe zwecks Verfahrensvereinfachung insbesondere eine Sterbeurkunde und den Nachweis der Steuerzahlung vorlegen, um im Grundbuch (Registro de la Propiedad) eingetragen zu werden.

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