Rz. 5

Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde.

 

Rz. 6

In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungarischen Notare international zuständig, wenn der Erblasser zur Zeit des Todes die ungarische Staatsangehörigkeit besaß oder wenn (ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit) Nachlassvermögen in Ungarn vorhanden ist.[4] In erbrechtlichen Streitigkeiten begründen die ungarische Staatsangehörigkeit des Erblassers,[5] der inländische Wohnsitz[6] oder das inländische Vermögen[7] des Beklagten sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung[8] die internationale Zuständigkeit von ungarischen Gerichten.

 

Rz. 7

Das Nmtv. sieht eine ausschließliche ungarische internationale Zuständigkeit vor für Verfahren über den im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass,[9] ferner für Nachlassverfahren über den inländischen Nachlass eines Erblassers mit ungarischer Staatsangehörigkeit.[10]

[4] § 98 Abs. (2) Nmtv.
[5] § 98 Abs. (1) Nmtv.
[6] § 92 Nmtv.
[7] § 97 Nmtv.
[8] § 99 Nmtv.
[9] § 88 lit. a) Nmtv.
[10] § 88 lit. b) Nmtv. Diese Vorschriften über die ausschließliche ungarische internationale Zuständigkeit in Erbsachen sind für Neufälle insoweit anwendbar, als dass sie als Anerkennungszuständigkeiten (compétence indirecte) bei der Anerkennung von erbrechtlichen Entscheidungen aus Drittstaaten maßgebend sind.

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