Rz. 49

Als ordentliche Testamentsformen[88] kennt das belgische Recht das eigenhändige Testament, das in notarieller Urkunde[89] errichtete Testament und das internationale Testament nach dem Washingtoner Übereinkommen vom 26.10.1973.[90]

Im Unterschied zum deutschen Recht muss ein eigenhändiges Testament nicht nur eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sondern auch datiert sein, um Wirksamkeit zu erlangen, Art. 970 ZGB. Gemeinschaftliche Testamente sind verboten und unwirksam,[91] vgl. Art. 943, Art. 968 ZGB i.V.m. Art. 895, 1001, 1097 ZGB.

[88] Zu den Nottestamenten vgl. Art. 981 ff. ZGB.
[89] Beurkundete Testamente werden dem Zentralregister für Testamente und letztwillige Verfügungen in Brüssel (CREDOC ASBL, Rue de la Montagne 30–32, 1000 Brüssel) mitgeteilt. Anfragen an dieses Zentralregister kann jedermann ohne Nachweis eines besonderen Interesses gegen Vorlage der Sterbeurkunde richten. Auch ausländische Notare, die eine letztwillige Verfügung eines Belgiers beurkunden, können diese bei dem Zentralregister registrieren lassen.
[90] Abgedruckt in Staudinger/Dörner, Vorbem. zu Art. 25 f. EGBGB Rn 147.
[91] Vgl. auch Süß, IPRax 2002, 22, 25.

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