Rz. 45

Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[43] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[44] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig bindend vereinbart worden ist. Vertragsmäßig können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sein (§ 2278 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 46

Voraussetzung für die Errichtung eines Erbvertrages ist, dass die Beteiligten unbeschränkt geschäftsfähig sind (§ 2275 BGB). Der Erbvertrag kann gem. § 2276 BGB nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Der Erbvertrag kann von beliebigen Beteiligten geschlossen werden. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament müssen die Vertragsbeteiligten nicht Eheleute oder eingetragene Lebenspartner i.S.d. LPartG sein. Es kommt insofern auch in Betracht, dass nichteheliche Lebensgefährten oder z.B. Geschwister einen Erbvertrag schließen. Erbverträge können auch mit anderen Rechtsgeschäften verbunden werden (z.B. Ehevertrag oder Pflichtteilsverzicht).

 

Rz. 47

Soweit im Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen enthalten sind, binden diese die Vertragsbeteiligten. Der Erbvertrag kann gem. § 2290 Abs. 1 BGB nur durch Vertrag zwischen den Vertragsbeteiligten wieder aufgehoben werden. Nach dem Tode eines Vertragsbeteiligten scheidet eine Aufhebung des Erbvertrages aus (§ 2290 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 48

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist grundsätzlich gem. § 2293 BGB nur möglich, wenn sich der Erblasser den Rücktritt im Erbvertrag vorbehalten hat. In diesem Fall erfolgt der Rücktritt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden. Anerkannt ist allerdings, dass sich die Vertragsbeteiligten auch vorbehalten können, vertragsmäßige Verfügungen nachträglich einseitig abzuändern. Es muss allerdings zumindest eine unabänderbare vertragsmäßige Verfügung vorliegen.[45]

 

Rz. 49

Soweit ein Änderungsvorbehalt dies nicht ausdrücklich zulässt, sind spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit unwirksam, als durch sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt würde (§ 2289 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 50

Darüber hinaus hat der vertragsmäßig Bedachte gegen einen Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen (§ 2287 BGB).

[43] Beispiel eines Erbvertrages auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "Deutschland".
[44] Palandt/Weidlich, § 2278 BGB Rn 5; NK-BGB/Kornexl, Vorbem. zu §§ 2274–2302 BGB Rn 1.
[45] So die h.M.: BGHZ 26, 204, 208; BGH DNotZ 1970, 356; BGH NJW 1982, 441; OLG Düsseldorf OLGZ 1966, 68, 69; OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 165 = DNotZ 1986, 551, 552; Staudinger/Kanzleiter, § 2278 BGB Rn 12; eine im Vordringen befindliche Auffassung lässt einen Änderungsvorbehalt bereits dann zu, wenn seine Ausübung nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist – Lehre vom spezifizierten Änderungsvorbehalt: Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Litzenburger, § 2278 BGB Rn 10; Basty, MittBayNot 2000, 73, 77; Bengel, DNotZ 1989, 156 ff.; Buchholz, FamRZ 1987, 440, 445; Herlitz, MittRhNotK 1996, 153, 157; J. Mayer, DNotZ 1990, 755, 774; Palandt/Weidlich, § 2289 BGB Rn 4.

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