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Das Nachlassgericht erteilt gem. § 2353 BGB einen Erbschein nur auf Antrag. Dieser Erbscheinantrag unterliegt gem. § 23 FamFG keinen besonderen Formvorschriften, es genügt die Einreichung in Schriftform. Gem. § 23 FamFG soll der Antrag begründet werden, er soll vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden. Inhaltliche Besonderheiten ergeben sich beim Erbscheinsantrag aus § 2354§ 2356 BGB. Aufgrund der im Erbscheinsantrag enthaltenen eidesstattlichen Versicherung kann er gem. § 2356 Abs. 2 BGB nur gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben oder zur Niederschrift eines Notars erklärt werden, sprich notariell beurkundet werden.

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