Rz. 121

Gemäß § 32 des Gesetzes Nr. 154/1994 Slg. Personenstandsgesetz ist das jeweilige Standesamt verpflichtet, das zuständige Gericht über jeden Todesfall in seinem Bezirk zu unterrichten. Das Gericht kann das Nachlassverfahren grundsätzlich entweder auf Antrag einer berechtigten Person (mögliche Verfahrensbeteiligte, siehe Rdn 120) oder von Amts wegen einleiten.

 

Rz. 122

Nach Kenntnisnahme vom Todesfall erlässt das zuständige Gericht den Beschluss über die Einleitung des Nachlassverfahrens (keine Zustellung an die Beteiligten des Nachlassverfahrens erforderlich) und die Beauftragung des zuständigen Notars als Gerichtskommissars zur selbstständigen Durchführung des Nachlassverfahrens.

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