Rz. 32

Gemäß Art. 1124 Abs. 1, 1125 Abs. 1 ZGB wird ein Testament grundsätzlich schriftlich ausgefertigt – gegebenenfalls mittels technischer Mittel (PC, Schreibmaschine etc.) –, vom Erblasser unterzeichnet und notariell beurkundet. Weiterhin muss gem. Art. 1124 Abs. 4 ZGB das Testament einen Vermerk über das Datum und den Ort der Beurkundung enthalten (Ausnahme: geschlossene Testamente gem. Art. 1126 ZGB). Im Ausland sind Konsularbeamte der Russischen Föderation gem. Art. 1125 Abs. 7 ZGB i.V.m. Art. 35–38 der Gesetzesgrundlagen über das Notariat befugt, die Beurkundung durchzuführen. Grundsätzlich sind gem. Art. 1125 Abs. 7 ZGB auch Beamte der Selbstverwaltungsorgane berechtigt, Testamente zu beurkunden, sofern diesen gesetzlich entsprechende Befugnisse zur Notarhandlungen übertragen wurden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass nicht an jedem Ort in der Russischen Föderation Notare verfügbar sind. Allerdings fehlen derzeit noch entsprechende gesetzliche Regelungen zur Übertragung dieser Befugnisse, so dass faktisch bei den Selbstverwaltungsorganen Testamente noch nicht beurkundet werden können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge