Rz. 284

Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien für Fälle mit grenzüberschreitendem Bezug, also insbesondere bei in Italien verstorbenen ausländischen Staatsangehörigen, das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Gemäß G. 30 ottobre 2014, n. 161., Art. 32 Abs. 1 sind die Notare zuständig. Für das Erbscheinsverfahren und dessen Inhalt gilt nach Art. 32 dieses Gesetzes die EuErbVO.

 

Rz. 285

In den Gebieten, in denen bislang ein Erbschein erteilt werden konnte (siehe Rdn 267), gilt gem. Art. 32 Abs. 3 dieses Gesetzes die alte Regelung (Art. 13 ff. des Kgl. Dekrets vom 28.3.1929) unverändert fort: Der Erbschein ist auf beglaubigten Antrag vom Einzelrichter beim Tribunale zu erteilen. In dem Erbschein sind die Erben, ihre Quoten, bei Zuwendung konkreter Sachen auch deren Benennung, Vermächtnisse und Auflagen (Art. 19) anzugeben. Umfasst der Nachlass Liegenschaften, ist der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Pflicht. Nach Art. 22 des Dekrets kann ein Vermächtnisnehmer einen sog. Vermächtnisschein, der nur das ihm zugewandte Vermächtnis ausweist, beantragen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist oder wo sich der größte Teil der in den genannten Gebieten gelegenen Liegenschaften befindet. Es gelten die Grundsätze der Amtsermittlung und der freien Beweiswürdigung.

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