Rz. 180

An die außergerichtliche Erbteilung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Formbedürftig ist die Auflösung der Erbengemeinschaft nur dann, wenn von der Teilung registerpflichtige Sachen, zumeist Immobilien, betroffen sind. In diesen Fällen muss die Teilung des Erbes unmittelbar beim Grundbuchamt (Conservatória do Registo Predial) oder in Form eines notariell beurkundeten Vertrages vorgenommen werden (Art. 2102 CC).

 

Rz. 181

Die einverständliche Erbteilung ist immer dann ausgeschlossen, wenn sich unter den Erben oder Vermächtnisnehmern geschäftsunfähige Personen befinden. In diesen Fällen ist das im Spezialgesetz und von den Notaren durchzuführende Erbteilungsverfahren vorgeschrieben; dabei wird der geschäftsunfähige Erbe zur Wahrung seiner Rechte vom Vertreter des öffentlichen Interesses (Ministério Público) vertreten (Art. 2102 Abs. 2 CC).

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