Rz. 201

Gerichtssprache in Portugal ist Portugiesisch (Art. 133 CPC). Rechtshandlungen sind daher in portugiesischer Sprache vorzunehmen. Äußert sich ein Ausländer vor einem portugiesischen Gericht und ist dieser der portugiesischen Sprache nicht mächtig, kann er sich in einer anderen Sprache äußern. Ihm ist zu diesem Zweck ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Allerdings ist die Tätigkeit des Dolmetschers auf das notwendige Maß zu beschränken (Art. 133 Abs. 3 CPC). In der Praxis erfolgt die Bestellung eines Dolmetschers zumeist erst auf ausdrücklichem Antrag der betroffenen Partei.

 

Rz. 202

Ausländische Urkunden, die dem Gericht vorgelegt werden, sind auf Anordnung des Gerichts oder auf Antrag der Parteien zu übersetzen. Bestehen Zweifel an der Qualität der Übersetzung, kann das Gericht die notarielle oder konsularische Bestätigung der Übersetzung einfordern. In Portugal ist der Beruf des vereidigten Übersetzers/Dolmetschers nicht bekannt, so dass die Qualität der Übersetzungen trotz Bestätigungsvermerk des Notars oder des Konsulats oftmals fragwürdig ist, denn beide Institutionen nehmen dem Übersetzer lediglich die Versicherung ab, dass dieser die Übersetzung nach bestem Wissen und Gewissen gefertigt hat. Inhaltlich werden die Übersetzungen nicht überprüft.

 

Rz. 203

Soweit ausländisches Recht zur Anwendung kommt, bestimmt Art. 23 CC, dass das entsprechende Recht im Rahmen der Herkunftsrechtsordnung und nach den dort getroffenen Auslegungsregelungen zu interpretieren und anzuwenden sei. Ist der Inhalt des ausländischen Rechts nicht feststellbar, ist zur Auslegung das subsidiär anwendbare Recht heranzuziehen. Gleiches gilt, soweit die Tatsachen oder Rechte, die zur Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung führen, nicht festgestellt werden können.

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