Rz. 111

Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung unter Zuziehung eines zweiten Notars oder zweier Zeugen. Ein konkludenter Widerruf ist gem. Art. 1036 C.C. in der Errichtung eines dem früheren widersprechenden späteren Testaments, gem. Art. 1038 C.C. in der Veräußerung der vermachten Sache und in der – gesetzlich nicht geregelten – Vernichtung des Testaments zu sehen.[89]

 

Rz. 112

Nach Art. 265 Abs. 2 C.C. verlieren letztwillige Verfügungen im Scheidungsfall automatisch ihre Wirkung, es sei denn, es lag ein anderer Wille des Verfügenden vor. Dieser entgegenstehende Wille wird ggf. in der Scheidungsvereinbarung oder vom Richter im Scheidungsurteil festgestellt und macht die Verfügung unwiderruflich. Ein Testament wird in diesem Fall dann ausnahmsweise bindend.

[89] Malaurie/Aynès, Successions, Libéralités, Rn 531; Voirin/Goubeaux, Bd. 2 Rn 818.

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