Rz. 20

Jeder hat das Recht, durch Testament seine Erben frei zu bestimmen. Nur wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Rz. 21

Die wirksame Errichtung eines Testaments setzt die höchstpersönliche Errichtung durch einen testierfähigen Erblasser voraus, der mit dem notwendigen Testierwillen handelt. Zudem dürfen keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.

 

Rz. 22

Nur der Erblasser persönlich kann ein Testament errichten (Art. 5.15.1 lit. BGB). Der Erblasser kann keine andere Person ermächtigen, nach seinem Tod das Testament zu ergänzen oder zu verändern (Art. 5.16.4 lit. BGB). Eine Ausnahmeregelung hierzu sieht Art. 5.29 lit. BGB vor, wonach bei einem öffentlichen Testament die Unterschrift durch eine andere Person möglich ist, wenn der Erblasser aufgrund körperlicher Unfähigkeit, krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, das Testament zu unterschreiben. Dies geschieht auf Antrag des Erblassers und im Beisein eines Notars oder einer anderen offiziell dazu ermächtigten Person unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für die Unfähigkeit des Erblassers, das Dokument persönlich zu unterschreiben.

 

Rz. 23

Testierfähigkeit besitzt eine rechtsfähige Person, die fähig ist, die Wichtigkeit und die Konsequenzen ihrer Handlung zu verstehen (Art. 5.15.2 lit. BGB). Die unbeschränkte Testierfähigkeit ist bei Geschäftsfähigkeit der Person zu bejahen, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 5.15.2 i.V.m. Art. 2.5 lit. BGB).

 

Rz. 24

Der Wille des Erblassers muss frei, ohne Zwang und ohne Irrtum zustande gekommen sein. Die gewöhnliche Überzeugung durch einen Erben oder dessen Bitte, ein Testament zu seinen Gunsten zu errichten, schließen einen Testierwillen nicht per se aus (Art. 5.18 lit. BGB).

 

Rz. 25

Folgende Umstände führen zur Nichtigkeit des Testaments:

Der Verfasser ist nicht geschäftsfähig (Art. 5.16.1.1 lit. BGB) bzw. auf diesem Gebiet nur beschränkt geschäftsfähig (Art. 5.16.1.2 lit. BGB).
Der Inhalt des Testaments ist gesetzwidrig oder nicht verständlich (Art. 5.16.1.3 lit. BGB).
Zur Nichtigkeit führt auch das Vorliegen anderer allgemeiner Nichtigkeitsvoraussetzungen für Verfügungen i.S.v. Art. 1.63 lit. BGB (vgl. Art. 1.78 ff. lit. BGB).
Das Testament ist unstrittig unbeendet oder nicht unterschrieben (Art. 5.30.3 lit. BGB).
Ein eigenhändiges Testament enthält weder Ausstellungsort noch Datum und es ist nicht möglich, diese Angaben anderweitig zu erschließen (Art. 5.30.1 lit. BGB).
 

Rz. 26

Demgegenüber sind Fehler im Testamentstext, z.B. die falsche Benennung von Personen oder die Veränderung oder der Verlust einer Eigenschaft oder des Status einer Person oder einer Sache, unbeachtlich, solange der wahre Wille des Erblassers sich aus dem Zusammenhang eindeutig ergibt (Art. 5.18.2 lit. BGB).

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