Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Sonderfall: Eröffnung eines Testaments eines Deutschen in Spanien

Rz. 211 Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfüg...mehr

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Deutschland / 1. Testament

Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder eigenhändig (§ 2247 BGB) errichtet werden. Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die in der Praxis keine große Bedeutung haben.[36] Rz. 39 Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser vollständig eigenhändig gesc...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Das offene bzw. öffentliche Testament

Rz. 121 Ein testamento abierto liegt nach der Definition in Art. 679 CC dann vor, wenn der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit der zur Beurkundung erforderlichen Personen, wobei diese von der Verfügung Kenntnis erhalten, erklärt hat. Insofern ist auch die deutsche Bezeichnung "öffentliches Testament" zutreffend.[163] Das öffentliche Testament ist vor einem am Ort d...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 118 Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bzw. am Ort des Vermögens des Verstorbenen (§ 105 JN). Das Verlassenschaftsverfahren ist ein mündliches Verfahren vor dem Notar, der laut Geschäftsverteilung des Gerichts für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieser Nota...mehr

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Slowakei / d) Notarielles Testament

Rz. 56 Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich ins notarielle Protokoll. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für die Err...mehr

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Dänemark / 1. Ordentliches Testament

Rz. 83 Das ordentliche Testament ist schriftlich zu errichten und entweder vor einem Notar[21] (Notartestament) oder vor zwei Zeugen (Zeugentestament) zu unterschreiben oder anzuerkennen. Das ordentliche Regeltestament ist aus Beweisgründen das Notartestament und – trotz der ausführlichen gesetzlichen Regelung – nicht das Zeugentestament. Rz. 84 Das Notartestament muss nach §...mehr

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Ungarn / b) Erteilung eines ENZ für Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 9 Die Erteilung eines ENZ für Personen, die den gesamten Nachlass oder einen Teil davon erworben haben, setzt voraus, dass die Erbfolge vollständig geklärt wurde. Dem Erben sowie dem Vermächtnisnehmer kann ein ENZ demgemäß erst nach Beendigung des Nachlassverfahrens erteilt werden, d.h. sobald der Nachlassübergabebeschluss (siehe Rdn 285 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist...mehr

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Tschechien / II. Vorverfahren

Rz. 141 Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfo...mehr

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Ungarn / c) Ladung zur Nachlassverhandlung

Rz. 267 Die ordnungsgemäße Zustellung ist eine wichtige Gültigkeitsvoraussetzung bei den einzelnen Verfahrenshandlungen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung sind die Verfahrenshandlungen nur dann gültig, wenn sie von der Partei gesondert anerkannt werden. Die Ladung ist eine amtliche Benachrichtigung über den genauen Zeitpun...mehr

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Frankreich / cc) Deutsches Vermächtnis an französischem Grundbesitz

Rz. 28 Aus französischer Perspektive stellt sich außerdem eine interessante Folgefrage, wenn man für die Frage des Eigentumsübergangs vom Vorrang des Erbstatuts ausgehen will. Besitzt etwa ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Immobilie in Frankreich und hat er in seinem Testament diesbezüglich ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebens...mehr

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Bulgarien / 3. Das notarielle Testament

Rz. 35 Das notarielle Testament wird vom Notar gem. Art. 24 ErbG in Anwesenheit von zwei Zeugen angefertigt, die namentlich in der Urkunde erwähnt werden. Der Notar beurkundet den mündlich vorzutragenden Testierwillen des Erblassers. Nach Bezeichnung des Errichtungsdatums und des Errichtungsorts wird die Urkunde vom Notar laut vorgelesen und mit den Unterschriften aller Bete...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Eröffnung des verschlossenen und des Internationalen Testaments

Rz. 150 Die Eröffnung der verschlossenen und der Internationalen Testamente obliegt den Notaren. Zuständig ist jedwedes Notariat in Portugal (Art. 111 Código do Notariado). Sollte das Testament hinterlegt worden sein, obliegt dessen Eröffnung dem Notariat, in dem das Testament hinterlegt wurde (Art. 111 Código do Notariado). Die Eröffnung des Testaments erfolgt gegen Vorlage...mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 180 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [144] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte beinhaltet. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis nur selten vor. Rz. 181 Für die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ist vor allem die Verfügung von Todes wegen maßgebend. ...mehr

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Ungarn / a) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 234 Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch die zuständige Gemeindeverwaltung befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist.[185] Es ist daher zweckmäßiger, den A...mehr

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Ungarn / e) Sicherungsmaßnahmen

Rz. 245 Macht ein an der Erbfolge Beteiligter glaubhaft, dass ein zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstand gefährdet ist, kann der Gemeindedirektor bzw. der Notar noch im Laufe des Nachlassverfahrens Sicherungsmaßnahmen anordnen. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens. Beispielsweise kann der Nachlassgegenstand in richterliche, not...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / I. Vorbemerkung

Rz. 200 Dem Grundsatz nach lässt die EuErbVO die innerstaatlichen mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend die Zuständigkeit in Erbsachen unberührt (Art. 2 EuErbVO). Es gilt somit weiterhin der nach spanischem Recht gültige Grundsatz der freien Wahl des Notars [241] beispielsweise für die Errichtung von Erbteilungsurkunden, letztwilligen Verfügungen etc.[242] Die internati...mehr

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Tschechien / d) Im Ausland errichtete Testamente

Rz. 88 Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsr...mehr

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Frankreich / a) Wirksamkeitserfordernisse

Rz. 92 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[76] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 93 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben und datiert sein.[77] Rz. 94 D...mehr

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Tschechien / e) Auskunft aus dem Testamentsregister

Rz. 89 Zugang zu den Daten des Testamentsregisters haben zu Lebzeiten des Erblassers nur der beurkundende Notar und die Notarkammer. Nach dem Tod des Erblassers, der stets durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen ist, erteilt die Notarkammer auf Antrag eines Gerichts oder einer anderen Behörde, auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassve...mehr

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Griechenland / a) Öffentliches Testament

Rz. 47 Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Ausland lebenden Griechen vor einem Berufskonsul errichtet werden. Es wird als öffentliche Urkunde angenommen. Die entsprechenden Normen (Art...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Internationale Zuständigkeit portugiesischer Gerichte

Rz. 198 Für Erblasser aus Drittstaaten richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit weiterhin nach Art. 62 CPC. Danach sind die portugiesischen Gerichte lediglich zuständig für Klagen, die die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben. Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem die Erbschaft eröffnet wird; gem. Art. 2031 CC ist dies das Gericht am letzten Wohnsitz des...mehr

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Belgien / III. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 107 Bei einem Erbfall eines deutschen Staatsangehörigen, der in Belgien bewegliches und/oder unbewegliches Vermögen hinterlässt, empfiehlt es sich, die Dienstleistungen eines belgischen Notariats in Anspruch zu nehmen, insbesondere dann, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hatte, was ab dem 17.8.2015 nach den Regeln der EuErbVO die Anwend...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 158 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Hinterlegung von Testamenten

Rz. 153 Sowohl das Internationale als auch das notariell bestätigte verschlossene Testament können vom Erblasser selbst, von einem beauftragten Dritten oder auf Wunsch des Erblassers vom Notariat verwahrt werden (Art. 109 Código do Notariado). Der Registervermerk des Notars umfasst auch die Angabe, wer das Testament in Verwahrung nimmt, soweit eine Hinterlegung beim amtieren...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 69 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gemäß §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 70 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testamen...mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[185] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint...mehr

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Ungarn / e) Zustellung und weitere Maßnahmen

Rz. 296 Der Nachlassübergabebeschluss muss den Betroffenen durch Zustellung bekanntgemacht werden. Diesbezüglich sind die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke maßgebend; der Notar kann diesen Beschluss jedoch denjenigen Betroffenen, die an der Nachlassverhandlung anwesend sind, auch persönlich zustellen. Rz. 297 Der Notar hat den Nachlassüberga...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Das eigenhändige Testament

Rz. 204 Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet, ist im Fall seines Todes festzustellen, wo sich diese Verfügung befindet. Das eigenhändige Testament ist, sofern noch nicht geschehen, einem zuständigen Notar zwecks Eröffnung vorzulegen (Art. 689 CC). Es ist dann von diesem nach Nachweis des Todes des Erblassers zu eröffnen (Art. 691 CC). Die Wirksamkeit des e...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 216 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[136] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[137] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Ungarn / e) Die Nachlassverhandlung

Rz. 282 Die Teilnahme an der Nachlassverhandlung ist nicht obligatorisch. Wie bereits erwähnt, hindert jedoch das Fernbleiben der geladenen Betroffenen die Abhaltung der Nachlassverhandlung nicht. Der Notar hat nach Eröffnung der Verhandlung festzustellen, ob alle Geladenen – persönlich oder durch ihren Vertreter – erschienen sind. Ist einer der geladenen Betroffenen nicht e...mehr

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Griechenland / c) Geheimes Testament

Rz. 51 Es wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, allerdings nicht unbedingt eigenhändig geschrieben (Art. 1738 ff.). Das Schreiben wird dem Notar vom Erblasser in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen übergegeben. Der Notar errichtet darüber eine Niederschrift.mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 75 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

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Belgien / 9. Testamentseröffnung (Art. 976 ZGB)

Rz. 141 Hat der Erblasser ein eigenhändiges oder ein internationales Testament errichtet, ist vor der Ausführung der letztwilligen Verfügungen eine notarielle Urkunde über die Eröffnung und den Zustand des Testaments zu erstellen. Das Testament und die Niederschrift über die Eröffnung und den Zustand werden von dem amtierenden Notar aufbewahrt. Eine beglaubigte Ausfertigung ...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Ungarn / d) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 277 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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Ungarn / 1. Überblick

Rz. 231 Das Nachlassverfahren lässt sich in zwei Verfahrensabschnitte einteilen:mehr

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§ 10 Erbrecht / 2. Notarielles Testament

Rz. 24 Das notarielle Testament wird auch öffentliches Testament genannt. Es wird durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar, der regelmäßig auch die Beratung übernimmt, errichtet. Möglich ist es auch, dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit der mündlichen Erklärung zu übergeben, dass diese Schrift den letzten Willen enthalte. Die übergebene Schrift muss nich...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Das offene und das verschlossene (notarielle) Testament

Rz. 209 Das normale notarielle offene Testament (Art. 694 ff. CC) wird von diesem oder einem anderen Notar eröffnet und üblicherweise im Rahmen der Erbschaftsannahme und Zuweisung nach dem Willen des Erblassers umgesetzt. Dies setzt neben Vorlage der Sterbeurkunde eine vorherige aktuelle Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters voraus, dass sonstige letztwillige Verfügu...mehr

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Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 127 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[79] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar im Sinne des § 189 FGG diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschla...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Testamentsregister

Rz. 142 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 130 Im Nachlassverfahren hat das Gericht bzw. der als Gerichtskommissär handelnde Notar Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um das Interesse unfähiger und abwesender Erben sowie nicht geborener Kinder zu schützen, Art. 223–225, 229–231 ErbG FBuH, Art. 227–230, 233, 235 ErbG BD BuH, Art. 109–111, 120 AußstVG RS. Rz. 131 Das Endziel des Nachlassverfahrens ist die Feststellung d...mehr

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Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 145 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

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Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 106 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten von letztwilligen Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 107 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen von letztwilligen Verfügungen:mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[73] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 123 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gemäß § 176 Abs. 1 FGG zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Erfährt der Notar, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, prüft er deren Gültigkeit und Wirk...mehr

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Belgien / IV. Erbfolgeurkunden und -bescheinigungen – Anerkennung deutscher Erbscheine

Rz. 111 Das belgische Recht kennt kein gesetzlich geregeltes Erbscheinsverfahren. Die Praxis hat zwei Arten von Bescheinigungen über die Erbfolge entwickelt, welche unterdessen durch das Gesetz vom 6.5.2009 in den Bestimmungen der Art. 1240bis ff. ZGB gesetzlich anerkannt wurden, nämlich:mehr

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Frankreich / a) Umsetzungsgesetz zur EuErbVO

Rz. 43 Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie erwartet liegt nach Art. 1381–1 ...mehr