Rz. 121

Ein testamento abierto liegt nach der Definition in Art. 679 CC dann vor, wenn der Testator seinen letzten Willen in Anwesenheit der zur Beurkundung erforderlichen Personen, wobei diese von der Verfügung Kenntnis erhalten, erklärt hat. Insofern ist auch die deutsche Bezeichnung "öffentliches Testament" zutreffend.[163] Das öffentliche Testament ist vor einem am Ort der Errichtung zugelassenen Notar zu errichten (Art. 694 Abs. 1 CC). Das frühere Erfordernis der Anwesenheit von drei Zeugen[164] ist mit Neuregelung der Norm (Gesetz 30/1991 vom 20.12.1991) weggefallen. Der Testator erklärt gegenüber dem Notar seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich. Der Notar fasst diesen Willen ab, hat Ort, Jahr, Monat, Tag und Stunde der Errichtung zu vermerken, sodann dem Erblasser zu verlesen; die Urkunde ist von diesem zu genehmigen und von ihm und dem Notar zu unterschreiben (Art. 695 Abs. 1CC). Zudem hat sich der Notar von der Identität wie auch der Testierfähigkeit des Testators zu überzeugen und dies in der Urkunde zu beglaubigen (Art. 696 CC).

 

Rz. 122

Ist der Testator des Schreibens unkundig oder zur Unterschrift konkret nicht in der Lage,[165] müssen zwei geeignete Zeugen (Art. 681 f. CC) anwesend sein, von denen einer auf Bitten des Testators an dessen Stelle die Unterschrift leistet (Art. 695 Abs. 2 CC). Ebenso müssen zwei Zeugen hinzugezogen werden, wenn der Testator zwar das Testament unterzeichnen kann, er aber blind ist oder erklärt, dass er das Dokument nicht selbst lesen kann. Zudem müssen zwei Zeugen zugegen sein, wenn der Erblasser oder der Notar es wünschen.

 

Rz. 123

Im Falle unmittelbarer Lebensgefahr ist die Errichtung eines Testaments allein vor fünf geeigneten Zeugen zulässig; die Hinzuziehung eines Notars ist nicht erforderlich (Art. 700 CC).[166] Unwirksamkeit des Testaments in Todesgefahr tritt ein, wenn zwei Monate seit Errichtung verstrichen sind (Art. 703 CC).[167]

[163] So auch die Übersetzung bei Peuster, Código Civil, S. 391.
[164] So noch die Darstellungen bei Rudolph, MittRhNotK 1990, 99; Kroiß, Internationales Erbrecht, Rn 284. Vor 1991 ohne Einhaltung des Drei-Zeugen-Erfordernisses errichtete offene Testamente sind nach der Übergangsbestimmung des Gesetzes 30/1991 gültig – sofern sie nicht durch gerichtlichen Beschluss annulliert wurden, vgl. Castro Garcia u.a., Código Civil, Anm. zu Art. 694.
[165] Vgl. dazu Peuster, Código Civil, S. 401 (Anm. zu Art. 695).
[166] OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2013 – 20 W 281/12.
[167] Gleiches gilt für das besondere Testament in Epidemiezeiten (Art. 701 CC); hier reichen bereits drei – über 16-jährige – Zeugen aus, ebenfalls ohne Mitwirkung eines Notars.

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