Rz. 141

Nach Eingang der Akte stellt der Notar zunächst durch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister fest, ob der Erblasser eine für das Erbrecht oder das Verfahren relevante Verfügung hinterlassen hat. Ist dies der Fall, hat der Notar die Form und den Inhalt zu überprüfen und hierüber ein Protokoll anzufertigen. Wird das Testament bei einem anderen Notar verwahrt, erfolgt diese Prüfung auf Aufforderung des Gerichtskommissars durch den verwahrenden Notar. Ist ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker bestellt, ist dieser jeweils zu benachrichtigen und aufzufordern, seine Tätigkeit aufzunehmen.

 

Rz. 142

Zweck des anschließenden Vorverfahrens ist es, alle erforderlichen Angaben zum Kreis der möglichen Erben festzustellen sowie den Umfang des Nachlassvermögens und der Verbindlichkeiten zu ermitteln. Hierzu hat der Notar Einsicht in ihm zur Verfügung stehende Register zu nehmen, die für das Nachlassverfahren Bedeutung haben können, z.B. das Ehevertragsregister. Durch Einsicht in das Immobilienkataster ist ferner festzustellen, ob der Erblasser Grundbesitz hinterlassen hat. Im Übrigen geschieht die Ermittlung des Nachlasses üblicherweise durch eine Ladung von Personen, die als Beteiligte in Betracht kommen, insbesondere also Kinder oder Ehegatte. Sind solche nicht vorhanden oder unbekannt, wird der Ausrichter der Beerdigung geladen.[29] Die Geladenen werden aufgefordert, alle vorhandenen Urkunden, insbesondere Testamente sowie Unterlagen über den Nachlass und die Verbindlichkeiten (Kontoauszüge, Sparbücher, Auszüge aus dem Immobilienkataster, Rechnung über die Beerdigungskosten etc.) und genaue Angaben und Personalien über dem Erblasser nahe Personen, insbesondere Ehegatten, Abkömmlinge, möglicherweise auch Geschwister und Eltern, mitzubringen. Die Ermittlung der Erben und des Nachlasses geschieht dann durch Befragung der erschienenen Person, über die ein Protokoll verfasst wird.[30] Soweit erforderlich, können anschließend unaufschiebbare Maßnahmen angeordnet oder ein Verwalter für die Dauer des Nachlassverfahrens bestellt werden.

[29] Dieser wird in der Sterbeurkunde aufgeführt, so dass dem Gerichtskommissar i.d.R. umfangreiche Nachforschungen erspart bleiben.
[30] Dies geschieht i.d.R. durch einen vom Notar betrauten Angestellten.

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