Rz. 35

Das notarielle Testament wird vom Notar gem. Art. 24 ErbG in Anwesenheit von zwei Zeugen angefertigt, die namentlich in der Urkunde erwähnt werden. Der Notar beurkundet den mündlich vorzutragenden Testierwillen des Erblassers. Nach Bezeichnung des Errichtungsdatums und des Errichtungsorts wird die Urkunde vom Notar laut vorgelesen und mit den Unterschriften aller Beteiligten versehen. Sollte der Erblasser außer Stande sein, die Urkunde zu unterschreiben, hat er den Grund hierzu dem Notar zur Aufnahme in die Urkunde mitzuteilen.

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