Rz. 234

Das Nachlassverfahren kann auch beim zuständigen Notar eingeleitet werden. Der Notar darf alle Handlungen vornehmen, zu denen auch die zuständige Gemeindeverwaltung befugt ist. Dennoch ist die Verfahrenseinleitung beim Notar nicht zu empfehlen, da der Notar i.d.R. das Verfahren an die zuständige Gemeindeverwaltung zurückverweist.[185] Es ist daher zweckmäßiger, den Antrag auf Verfahrenseinleitung unmittelbar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen.

[185] § 21 Abs. (1) Hetv.

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