Rz. 88

Hat ein Erblasser sein Testament im Ausland errichtet, hat er aber Vermögen, insbesondere Grundbesitz in Tschechien, möchte er i.d.R. gewährleistet wissen, dass sein Testament auch in Tschechien aufgefunden wird. Die Eintragung eines durch einen ausländischen Notar errichteten Testaments durch diesen selbst in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Testamentsregister ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich, da alle Vorschriften nur auf Notare, die dem Anwendungsbereich der tschechischen Notarordnung unterliegen, zugeschnitten sind. Eine Ablieferung in tschechische notarielle Verwahrung mit anschließender Eintragung durch den tschechischen Notar gestaltet sich zumindest bei deutschen notariellen Testamenten als schwierig, da der deutsche Notar nach § 34 BeurkG das Testament verschließen und unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung nach deutschem Recht bringen soll. Die sicherste Form ist natürlich die – ggf. nochmalige – Errichtung vor einem tschechischen Notar, der die Eintragung in das Testamentsregister vornimmt. Möglich ist aber auch die Errichtung eines solchen Testaments in einer anderen zulässigen Form mit anschließender notarieller Verwahrung.

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