Rz. 142

Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist.

iRN – instituto dos registos e do notariado

Rua Rodrigo Fonseca, 202

1099–033 Lissabon

registos.centrais@irn.mj.pt

www.irn.mj.pt

 

Rz. 143

 

Praxishinweis:

Seit dem Jahr 2017 kann online gegen eine Bearbeitungsgebühr ein Auszug aus den elektronischen Register zur Frage der Existenz eines öffentlichen Testaments, Beglaubigungsvermerken zur Hinterlegung und Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten, zum Widerruf von Testamenten und zur Ausschlagung des Erbes oder von Vermächtnissen angefordert werden.

 

Rz. 144

Die Notare sind verpflichtet, gesondert und verschlossen Buch über folgende Dokumente zu führen: Offene Testamente, Beurkundungen des Widerrufs von Testamenten, Bestätigungsvermerke und Hinterlegungsvermerke von verschlossenen und Internationalen Testamenten sowie die Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten (Art. 25 Abs. 2 Código do Notariado).

 

Rz. 145

Ausländische letztwillige Verfügungen, die durch Portugiesen oder Ausländer im Ausland vor den dort zuständigen Behörden erklärt worden sind, können in das Zentrale Testamentsregister (Registo Central de Testamentos) eingetragen werden.

 

Rz. 146

Die Urkunden, die entsprechend der ausländischen Formvorschrift erstellt wurden, können ohne Legalisation registriert werden, soweit an der Echtheit der Urkunden keine Zweifel bestehen.[98] Zu beachten ist lediglich, dass den Urkunden eine durch den Registerführer oder den Notar gefertigte oder bestätigte Übersetzung beizufügen ist und dass die Formerfordernisse der Notarordnung zu beachten sind, wonach gem. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anhand eines glaubwürdigen Dokuments das anwendbare Recht nachzuweisen ist. In der Praxis ist es dann erforderlich, beispielsweise von einem im deutschen Recht ausgebildeten Rechtsanwalt ein Kurzgutachten zur erbrechtlichen Situation anfertigen zu lassen. Die Identität des Ausstellers des Gutachtens ist sodann mittels Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Notar versehen mit der Apostille herbeizuführen. Von den Notaren werden die entsprechenden Ausführungen als Nachweis i.S.d. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anerkannt.

 

Rz. 147

Die Registrierung und deren Inhalt ist in den Art. 140 und 141 Código do Notariado geregelt. Die entsprechenden Eintragungen werden elektronisch monatlich für den Vormonat an das Zentrale Register (Conservatória dos Registos Centrais) übermittelt (Art. 187 Código do Notariado). Ein Gesamtbestätigungsvermerk über alle innerhalb des vorangegangenen Jahres vorgenommenen Handlungen übermitteln die Notariate dem entsprechenden Register jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres.[99]

 

Rz. 148

Soweit die Testamentseröffnung nicht von einem Berechtigten beantragt wird, erfolgt die Eröffnung des Testaments von Amts wegen (Art. 115 Código do Notariado). Der Notar teilt den im Testament benannten Erben und Testamentsvollstreckern sowie allen anderen offensichtlichen Verwandten mittels eingeschriebenen Briefes die Existenz des Testaments mit (Art. 115 Código do Notariado).

 

Rz. 149

Die vor der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrages geschlossenen Vereinbarungen auf den Todesfall werden mit dem Ehevertrag ebenfalls beim Zentralen Personenstandsregister (Conservatória dos Registos Centrais) verwahrt (Art. 189–191 Código do Registo Civil). Auf Antrag kann nach dem Versterben des Erblassers eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung beim entsprechenden Register angefordert werden.[100]

[98] Da Portugal wie Deutschland dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 beigetreten ist (BGBl 1969 II, S. 120), genügt für in Deutschland beurkundete Testamente jedenfalls die Anbringung der Apostille.
[99] Gouveia Rocha, S. 409 ff.
[100] Auskunft des Conservatória dos Registos Centrais.

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