Rz. 153

Sowohl das Internationale als auch das notariell bestätigte verschlossene Testament können vom Erblasser selbst, von einem beauftragten Dritten oder auf Wunsch des Erblassers vom Notariat verwahrt werden (Art. 109 Código do Notariado). Der Registervermerk des Notars umfasst auch die Angabe, wer das Testament in Verwahrung nimmt, soweit eine Hinterlegung beim amtierenden Notar selbst nicht gewünscht wird. Eine Person, die ein solches Testament in Verwahrung hat, ist verpflichtet, das Testament innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Versterben des Testators dem örtlich zuständigen Notar vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung ist der Dritte schadenersatzpflichtig und verliert wegen Unwürdigkeit kraft Gesetzes die Fähigkeit, den Erblasser zu beerben oder ein Vermächtnis zu empfangen, sei es in testamentarischer, sei es in gesetzlicher oder vertraglicher Erbfolge.[101] Wird das Testament im Notariat hinterlegt, wird es immer vernäht und mit dem Siegel des Notars verschlossen (Art. 109 Abs. 2 Código do Notariado).

 

Rz. 154

Daneben besteht die Möglichkeit, ausländische Testamente beim portugiesischen Notar zu hinterlegen; es findet auch insoweit die Regelung des Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado Anwendung. Die Kosten der Verwahrung ergeben sich aus der Kostenordnung der Notariate und dem Stempelsteuergesetz.

 

Rz. 155

Eine Einsichtnahme in die Testamente, gleich welcher Kategorie oder Bestätigungsvermerke, sowie in alle mit dem Testament in Zusammenhang stehenden Register ist grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 164 Código do Notariado). Lediglich der noch lebende Erblasser selbst oder ein von diesem mit Spezialvollmacht beauftragter Bevollmächtigter sind zur Einsichtnahme berechtigt; sie haben dann den entsprechenden Auszug persönlich entgegenzunehmen. In allen anderen Fällen ist eine Einsichtnahme erst nach dem Versterben des Erblassers und nach Eintragung des Sterbevermerks aufgrund des Nachweises der Sterbeurkunde möglich (Art. 164 Código do Notariado). Möglich ist allerdings die Einholung einer Auskunft darüber, ob ein Testament existiert (Rdn 142).

 

Rz. 156

Der Erblasser erhält bei Errichtung des Testaments kostenlos eine Abschrift. Die Kosten jeder weiteren Abschrift ergeben sich aus der Kostenordnung der Notare und richten sich nach dem Umfang des Dokuments.

 

Rz. 157

Der Nachweis der Erbenstellung kann im notariellen oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

[101] Vgl. Valada, S. 19 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge