Rz. 56

Jede testierfähige Person kann ein Testament auch in der Form des notariellen Testaments errichten. Bei dieser Form des Testaments erklärt der Erblasser seinen letzten Willen mündlich ins notarielle Protokoll. Dieses Testament wird im Notariellen Zentralregister der Testamente registriert und ist somit vor Zerstörung, Verlust oder Verheimlichung geschützt. Für die Errichtung des Testaments kann der Erblasser einen Notar seiner Wahl aufsuchen, da es hierfür, anders als im Nachlassverfahren, keine zwingenden örtlichen oder sachlichen Zuständigkeiten gibt. Im Nachlassverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers.

Gemäß § 476d Abs. 2 BGB kommt für Minderjährige, die bereits das 15. Lebensjahr vollendet haben, ausschließlich das notarielle Testament in Betracht.

 

Rz. 57

Die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Testament sind in §§ 46–55 des Gesetzes Nr. 323/1992 Slg. Notarordnung (im Folgenden: "NO") festgelegt. Gemäß § 47 NO muss das notarielle Protokoll beinhalten:

Ort, Tag, Monat und Jahr der Verfassung des notariellen Protokolls,
Ort, Nachname und Sitz des Notars,
Name, Nachname, Geburtsnummer (falls erteilt), Geburtsdatum und Wohnsitz des Erblassers, der Vertreter, Zeugen, Vertrauteren und Dolmetschern,
Erklärung des Erblassers über seine Testierfähigkeit,
Angabe über den Beweis der Identität des Erblassers und der Zeugen,
Inhalt des letzten Willens,
Angabe, dass der Erblasser das notarielle Protokoll nach dem Vorlesen genehmigt hat,
Unterschriften des Erblassers, ggf. der Vertreter, Zeugen, Vertrauteren, Dolmetschern,
Stempelabdruck und Unterschrift des Notars.
 

Rz. 58

Errichtet der Notar das notarielle Protokoll mit der Person, die nicht lesen oder schreiben kann, zieht er zwei Zeugen zu.[33] Die Zeugen müssen während des ganzen Vorgangs der Errichtung des notariellen Testaments (d.h. die Willensäußerung des Erblassers, Vorlesen des Protokolls und Genehmigung des Inhalts des Protokolls seitens des Erblassers) anwesend sein. Dies muss im notariellen Protokoll notiert sein.

 

Rz. 59

Wenn der Erblasser kein Hör- oder Sprachvermögen hat und dieser gleichzeitig nicht lesen oder schreiben kann, muss zur Errichtung des notariellen Testaments neben den Zeugen auch ein Vertrauter des Erblassers zugezogen werden. Mit der Hilfe des Vertrauten ermittelt dann der Notar, ob der Erblasser den Inhalt des notariellen Protokolls genehmigt.[34]

 

Rz. 60

Die Tatsache, dass zur Errichtung des notariellen Protokolls aus den oben erwähnten Gründen die Zeugen oder der Vertrauter zugezogen werden mussten – auch mit der ausdrücklichen Angabe dieser Gründe – muss in dem notariellen Protokoll von dem Notar eingetragen werden.[35]

 

Rz. 61

Falls der Erblasser oder einer der Zeugen die Sprache des notariellen Protokolls nicht beherrscht, muss gemäß § 53 NO ein Dolmetscher zugezogen werden. Spricht jedoch der Notar die Sprache, in der der Erblasser oder Zeuge handelt, ist die Zuziehung des Dolmetschers nicht erforderlich. Eventuelle Dolmetscherkosten sind vom Erblasser zu zahlen.

[33] § 49 S. 1 NO.
[34] § 51 NO.
[35] § 52 NO.

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