Rz. 38

Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder eigenhändig (§ 2247 BGB) errichtet werden. Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die in der Praxis keine große Bedeutung haben.[36]

 

Rz. 39

Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Das Testament darf also nicht von einem Dritten oder mit der Maschine geschrieben sein. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit kann dabei auch nicht durch die Anwesenheit von Zeugen oder anderen Beweismitteln ersetzt werden.

 

Rz. 40

Ein öffentliches Testament kann grundsätzlich nur vor einem Notar errichtet werden. Erforderlich ist hierfür, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält (§ 2232 BGB). Der Notar errichtet hierüber eine Niederschrift nach den Regeln des Beurkundungsgesetzes. Das öffentliche Testament kann insbesondere auch maschinenschriftlich verfasst sein. Es wird vom Notar verlesen und sodann vom Erblasser und dem Notar unterschrieben.

[36] Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB); Dreizeugentestament (§ 2250 BGB); Seetestament (§ 2251 BGB).

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