Rz. 70

Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[185] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hinterlegt werden (Art. 155–158 ErbG). Das NotG regelt die Verwahrung eines notariellen Testaments beim Notar (Art. 46 Abs. 2 NotG).[186] Erlangt der Notar Kenntnis vom Tod des Testators, hat er die Urschrift der letztwilligen Verfügung oder der notariellen Niederschrift über die Hinterlegung des schriftlichen Testaments an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden (Art. 94 NotG).

[185] Dies gilt auch für gerichtliche und internationale Testamente (Art. 155 Abs. 4, Art. 157 ErbG).
[186] Vgl. Art. 78 NotG für die Ausfertigung und Abschriften notarieller Niederschriften über letztwillige Verfügungen.

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