Rz. 89

Zugang zu den Daten des Testamentsregisters haben zu Lebzeiten des Erblassers nur der beurkundende Notar und die Notarkammer. Nach dem Tod des Erblassers, der stets durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen ist, erteilt die Notarkammer auf Antrag eines Gerichts oder einer anderen Behörde, auf Antrag des Notars, der als Gerichtskommissar mit der Durchführung des Nachlassverfahrens betraut worden ist, oder auf Antrag einer Person, die ihr rechtliches Interesse darlegt, Auskunft darüber, ob ein oder mehrere Testamente registriert sind und ggf. bei welchem Notar diese verwahrt werden. Auf Antrag eines Gerichts, einer anderen Behörde oder des betrauten Gerichtskommissars teilt die Notarkammer ferner mit, ob Urkunden über Nachlassverwaltung registriert sind und bei wem diese verwahrt werden. Bei Urkunden über Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung erteilt ferner jeder Notar auf Antrag einer Person, die ihr rechtliches Interesse darlegt, einen Auszug aus dem Testamentsregister über die Eintragung dieser Urkunden. Ist keine Nachlassverwaltung registriert, erteilt der Notar eine entsprechende Negativbescheinigung. Ein rechtliches Interesse haben grundsätzlich der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker und ein möglicher Erbe. Bei anderen Personen kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

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