Rz. 51

Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der Notar ist verpflichtet, dies zu veranlassen (§ 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG).

 

Rz. 52

Auch vor einem Notar errichtete Erbverträge werden grundsätzlich in die besondere amtliche Verwahrung gebracht. Allerdings kann hier nach § 34 Abs. 2 BeurkG die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen werden. In diesem Fall verbleibt der Erbvertrag in der Verwahrung des Notars. Der Notar unterrichtet in diesem Fall die Geburtsstandesämter über die Errichtung und Aufbewahrung des Erbvertrages.

 

Rz. 53

Zuständig für die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Die Verwahrung des Testaments bei den Amtsgerichten löst einmalig Gebühren aus.

 

Rz. 54

Seit dem 1.1.2012 existiert für Deutschland ein elektronisch geführtes Zentrales Testamentsregister. Dieses wird von der Bundesnotarkammer geführt. Das Register enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Im Sterbefall wird das Register von Amts wegen abgefragt, um eine Eröffnung der Verfügungen bzw. Berücksichtigung sonstiger erbfolgerelevanter Urkunden sicherzustellen. Soweit ein Notar bei der Erstellung erbfolgerelevanter Urkunden mitwirkt, besteht für diesen eine Registrierungspflicht nach § 78 Abs. 2 BNotO. Registrierungspflichtig sind insbesondere:

Testamente einschließlich Änderungen zu diesen
Erbverträge einschließlich Änderungen zu diesen
Aufhebungsverträge zu Erbverträgen
Rücktritts- und Anfechtungserklärungen zu Erbverträgen
Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge
Verträge mit güterrechtlichen Auswirkungen, insbesondere Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, sofern sie eine Änderung des Güterstands enthalten.

Ein reiner Pflichtteilsverzichtsvertrag ist nicht registrierungspflichtig, weil er nicht unmittelbar eine Änderung der Erbfolge herbeiführt.

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