Rz. 75

Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen.

Erfüllt das holographe oder allographe Testament die Anforderungen des slowakischen Erbrechts, ist von dem Notar nicht zu prüfen, wo die letztwillige Verfügung verfasst wurde.

 

Rz. 76

Verfügungen mortis causa, die in der Form des notariellen Protokolls bei einem ausländischen Notar errichtet wurden, werden im notariellen Zentralregister der Testamente nicht registriert.

Hätte ein deutscher Erblasser das Interesse, über sein in der Slowakischen Republik befindliches Vermögen mortis causa zu verfügen und diese Verfügung im Zentralregister der Testamente registriert zu haben, wäre es daher empfehlenswert, solche letztwillige Verfügung entweder in der Form des holographen oder allographen Testaments zu errichten und die Annahme in die notarielle Verwahrung bei dem slowakischen Notar zu beantragen, oder die Verfügung von Todes wegen in der Form des notariellen Protokolls bei dem slowakischen Notar zu errichten.

Ein Sonderregister der im Ausland errichteten Testamente existiert in der Slowakischen Republik nicht.

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