Rz. 296

Der Nachlassübergabebeschluss muss den Betroffenen durch Zustellung bekanntgemacht werden. Diesbezüglich sind die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke maßgebend; der Notar kann diesen Beschluss jedoch denjenigen Betroffenen, die an der Nachlassverhandlung anwesend sind, auch persönlich zustellen.

 

Rz. 297

Der Notar hat den Nachlassübergabebeschluss in bestimmten Fällen auch der Vormundschaftsbehörde zuzustellen. Dies ist der Fall, wenn es unter den Betroffenen eine Leibesfrucht, einen Minderjährigen, einen unter die Geschäftsfähigkeit betreffende Pflegschaft stehenden Volljährigen oder eine sich an einem unbekannten Ort befindliche Person gibt.

 

Rz. 298

Nach Eintritt der Rechtskraft des Nachlassübergabebeschlusses ersucht der Notar von Amts wegen durch Zusendung einer Ausfertigung des Beschlusses die zuständige inländische Registerbehörde, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.[226] Ausländischen Registerbehörden übersendet der Notar den Beschluss nicht; es obliegt dem Betroffenen (Erben, Vermächtnisnehmer), den Beschluss im Ausland geltend zu machen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Nachlassübergabebeschlusses kann dem Erben bzw. dem Vermächtnisnehmer auf Antrag ein ENZ erteilt werden (siehe Rdn 9 ff.).

 

Rz. 299

Der Nachlassübergabebeschluss wird ferner der Steuerbehörde zwecks Feststellung der Erbschaftsgebühr zugesandt.

[226] Anzumerken ist jedoch, dass die Eintragung des durch die Erbfolge erworbenen Eigentums in das Grundbuch – angesichts der ipso iure-Erbfolge – nur deklaratorische Wirkung hat.

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