Rz. 123

Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gemäß § 176 Abs. 1 FGG zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Erfährt der Notar, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, prüft er deren Gültigkeit und Wirksamkeit. Im Weiteren ist der Notar verpflichtet, den Erbenkreis, das Vermögen und eventuelle Schulden des Erblassers zu bestimmen. Diese Phase wird als Vorermittlung bezeichnet.

 

Rz. 124

Nach der Vorermittlungsphase stellt der Notar fest, ob es erforderlich sein wird, eventuelle unaufschiebbare Maßnahmen nach § 179 FGG anzuordnen. Dabei geht es bspw. um die Sicherung der Erbschaft, die Übergabe der persönlichen Gegenstände des Erblassers an den hinterlassenen Ehegatten oder an ein anderes Haushaltsmitglied oder um die Bestellung eines Nachlassverwalters.

 

Rz. 125

Wird im Rahmen des Vorverfahrens festgestellt, dass die Erbschaft kein Vermögen umfasst, stellt das Gericht das Nachlassverfahren ein.[77] Siehe dazu näher Rdn 126 ff.

[77] Smyčková et al, Civilný mimosporový poriadok – Komentár, S. 656.

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