Rz. 126
Das Gericht wird das Nachlassverfahren einstellen, wenn
1. | es sich während des Verfahrens ergibt, dass der Erblasser lebt oder seine Todeserklärung aufgehoben wurde, |
2. | der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.[78] |
Wurde das Nachlassverfahren aus den oben erwähnten Gründen nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskommissar das Nachlassverfahren fort.
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