Rz. 126

Das Gericht wird das Nachlassverfahren einstellen, wenn

1. es sich während des Verfahrens ergibt, dass der Erblasser lebt oder seine Todeserklärung aufgehoben wurde,
2. der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.[78]

Wurde das Nachlassverfahren aus den oben erwähnten Gründen nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskommissar das Nachlassverfahren fort.

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