Rz. 198

Für Erblasser aus Drittstaaten richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit weiterhin nach Art. 62 CPC. Danach sind die portugiesischen Gerichte lediglich zuständig für Klagen, die die Feststellung des Erbrechts zum Gegenstand haben. Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem die Erbschaft eröffnet wird; gem. Art. 2031 CC ist dies das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Fehlt es an einem ständigen Wohnsitz, kann eine Zuständigkeit am gelegentlichen Wohnsitz des Erblassers gegeben sein, soweit nicht die Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache vorrangig ist.[111] Das Inventarisierungs- und Teilungsverfahren wurde zwischenzeitlich sowohl hinsichtlich des einvernehmlichen als auch hinsichtlich des streitigen Verfahrens den Notaren übertragen (Rdn 182 f.). Die Gerichte werden in dieses Verfahren nur noch punktuell einbezogen. Zuständig ist der Notar an dem Ort, an dem die Erbschaft eröffnet wird, mithin auch hier der letzte Wohnsitz des Erblassers.

 

Rz. 199

Wird die Erbschaft außerhalb von Portugal eröffnet und hat der Erblasser unbewegliche Vermögensgegenstände in Portugal hinterlassen, ist der Notar am Ort der belegenen Sache zuständig bzw. der Notar, in dessen Gemeinde sich die Sachmehrheit befindet. Hinterlässt der Erblasser nur bewegliches Vermögen, ist der Notar zuständig, in dessen Bezirk sich die Sachmehrheit des beweglichen Vermögens befindet. Hinterlässt der Erblasser keinerlei Vermögen in Portugal, sind die Gerichte am Wohnort des Berechtigten zuständig.

 

Rz. 200

Fällt der Erbfall in den Anwendungsbereich der EuErbVO, sind zukünftig die Gerichte des Mitgliedstaates für Entscheidungen in Erbsachen zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO). Die Zuständigkeit umfasst den gesamten Nachlass. Sonderzuständigkeiten ergeben sich aus Art. 510 EuErbVO. Die Parteien haben danach einen größeren Spielraum, sich auf die Zuständigkeit eines Gerichts zu einigen.

[111] Entscheidung des Supremo Tribunal de Justiça (vergleichbar dem deutschen Bundesgerichtshof – BGH), Ac. STJ, de 8.1.1991, BMJ, 403. – 331.

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