Rz. 282

Die Teilnahme an der Nachlassverhandlung ist nicht obligatorisch. Wie bereits erwähnt, hindert jedoch das Fernbleiben der geladenen Betroffenen die Abhaltung der Nachlassverhandlung nicht. Der Notar hat nach Eröffnung der Verhandlung festzustellen, ob alle Geladenen – persönlich oder durch ihren Vertreter – erschienen sind. Ist einer der geladenen Betroffenen nicht erschienen, hat der Notar von Amts wegen zu prüfen, ob die Zustellung der Ladung an ihn ordnungsgemäß erfolgte. Stellt sich heraus, dass die Zustellung der Ladung nicht ordnungsmäßig war, kann die Verhandlung zwar abgehalten werden, eine Entscheidung in der Nachlasssache kann jedoch in dieser Verhandlung nicht erlassen werden; es muss in diesem Fall ein neuer Verhandlungstermin anberaumt werden.

 

Rz. 283

In der Verhandlung wird zuerst das Nachlassverzeichnis bekanntgemacht. Die Betroffenen können ihre Bemerkungen zum Inhalt des Nachlassverzeichnisses vorbringen. Nötigenfalls muss das Nachlassverzeichnis berichtigt bzw. ergänzt werden. In der Nachlassverhandlung verkündet der Notar die letztwillige Verfügung des Erblassers.

 

Rz. 284

Der Notar stellt den Sachverhalt der Nachlassangelegenheit aufgrund der eingeholten bzw. von den Betroffenen eingereichten Urkunden sowie der von den Betroffenen abgegebenen Erklärungen fest.

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